All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

Ver­trags­ab­schluss

  1. Der Käu­fer ist bei nicht vor­rä­ti­ger Ware drei Wochen an die Bestel­lung (Ver­trags­an­ge­bot) gebunden.
  2. Mit Ablauf die­ser Frist kommt der Ver­trag zustan­de, wenn der Ver­käu­fer das Ver­trags­an­ge­bot nicht vor­her schrift­lich abge­lehnt hat.
  3. Abwei­chend von Ziff. 2. kommt der Ver­trag schon vor Ablauf der Drei­wo­chen­frist zustan­de, wenn der Ver­trag bei­der­seits unter­schrie­ben wird, oder der Ver­käu­fer schrift­lich die Annah­me der Bestel­lung (des Ver­trags­an­ge­bots) erklärt oder der Ver­käu­fer Vor­aus­zah­lun­gen auf den Kauf­preis annimmt.

Prei­se

  1. Die Prei­se sind Fest­prei­se ein­schließ­lich der gesetz­lich gel­ten­den Mehrwertsteuer.
  2. Beson­de­re, zusätz­lich ver­ein­bar­te Arbei­ten, die nicht im Kauf­preis ent­hal­ten sind, wer­den zusätz­lich in Rech­nung gestellt und spä­tes­tens bei Über­ga­be bzw. Abnah­me zur Zah­lung fäl­lig. Hier­un­ter fal­len z.B. vom Kun­den gewünsch­te Verblendungsarbeiten.

Ände­rungs­vor­be­halt

  1. Seri­en­mä­ßig her­ge­stell­te Möbel wer­den nach Mus­ter oder Abbil­dung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lie­fe­rung der Aus­stel­lungs­stü­cke, es sei denn, dass bei Ver­trags­ab­schluss eine ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung erfolgt ist.
  3. Es kön­nen an die bestell­ten Waren qua­li­ta­tiv Ansprü­che nur in einer Höhe gestellt wer­den, wie sie bil­li­ger­wei­se oder han­dels­üb­lich bei Waren in der Preis­la­ge der bestell­ten gestellt wer­den können.
  4. Han­dels­üb­li­che und für den Käu­fer zumut­ba­re Farb- und Mase­rungs­ab­wei­chun­gen bei Natur­ober­flä­chen (Stein, Holz, etc.) blei­ben vorbehalten.
  5. Eben­so blei­ben han­dels­üb­li­che und für den Käu­fer zumut­ba­re Abwei­chun­gen bei Leder und Tex­ti­li­en vor­be­hal­ten hin­sicht­lich gering­fü­gi­ger Abwei­chun­gen in der Aus­füh­rung gegen­über Leder- und Stoff­mus­tern, ins­be­son­de­re im Farbton.
  6. Auch han­dels­üb­li­che und für den Käu­fer zumut­ba­re Abwei­chun­gen von Maß­da­ten blei­ben vorbehalten.

Mon­ta­ge

  1. Hat der Ver­käu­fer hin­sicht­lich der Mon­ta­ge auf­zu­hän­gen­der Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de Beden­ken wegen der Eig­nung der Wän­de oder Decken, so hat er dies dem Käu­fer vor der Mon­ta­ge mitzuteilen.
  2. Die Mit­ar­bei­ter des Ver­käu­fers sind nicht befugt, Arbei­ten aus­zu­füh­ren, die über die ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen des Ver­käu­fers hin­aus­ge­hen. Wer­den den­noch sol­che Arbei­ten auf Ver­lan­gen des Käu­fers von den Mit­ar­bei­tern des Ver­käu­fers aus­ge­führt, berührt dies nicht das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Ver­käu­fer und Käufer.

Lie­fer­frist

  1. Falls der Ver­käu­fer die ver­ein­bar­te Lie­fer­frist nicht ein­hal­ten kann, hat der Käu­fer eine ange­mes­se­ne Nach­lie­fer­frist – begin­nend vom Tag des Ein­gangs der schrift­li­chen Inver­zug­set­zung durch den Käu­fer, oder im Fall kalen­der­mä­ßig bestimm­ter Lie­fer­frist mit deren Ablauf – zu gewäh­ren. Lie­fert der Ver­käu­fer bis zum Ablauf der gesetz­ten Nach­lie­fer­frist nicht, kann der Käu­fer vom Ver­trag zurücktreten.
  2. Vom Ver­käu­fer nicht zu ver­tre­ten­de Stö­run­gen im Geschäfts­be­trieb des Ver­käu­fers oder bei des­sen Vor­lie­fe­ran­ten, ins­be­son­de­re Arbeits­aus­stän­de und recht­mä­ßi­ge Aus­sper­run­gen sowie Fäl­le höhe­rer Gewalt, die auf einem unvor­her­seh­ba­ren und unver­schul­de­ten Ereig­nis beru­hen, ver­län­gern die Lie­fer­zeit ent­spre­chend. Zum Rück­tritt ist der Käu­fer nur berech­tigt, wenn er in die­sen Fäl­len nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist die Lie­fe­rung schrift­lich anmahnt und die­se dann nicht inner­halb einer zu set­zen­den ange­mes­se­nen Nach­frist nach Ein­gang des Mahn­schrei­bens des Käu­fers beim Ver­käu­fer an den Käu­fer erfolgt. Im Fal­le kalen­der­mä­ßig bestimm­ter Lie­fer­frist beginnt mit deren Ablauf die zu set­zen­de Nachfrist.
  3. Die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Scha­den­er­satz statt der Leis­tung blei­ben unberührt.

Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Die Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des Kauf­prei­ses Eigen­tum des Ver­käu­fers. Der Käu­fer hat die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren pfleg­lich zu behan­deln. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, das Eigen­tum auch dann ent­spre­chend für den Ver­käu­fer zu wah­ren, wenn die gelie­fer­ten Waren nicht unmit­tel­bar für den Käu­fer, son­dern für Drit­te bestimmt sind, und hat den Emp­fän­ger auf die­sen Eigen­tums­vor­be­halt aus­drück­lich hin­zu­wei­sen. Jeder Stand­ort­wech­sel und Ein­griff Drit­ter, ins­be­son­de­re Pfän­dun­gen, sind dem Ver­käu­fer unver­züg­lich mit­zu­tei­len, bei Pfän­dun­gen unter Bei­fü­gung des Pfän­dungs­pro­to­kolls in Kopie.
  2. Erfolgt die Lie­fe­rung für einen vom Auf­trag­ge­ber unter­hal­te­nen Geschäfts­be­trieb, so dür­fen die Gegen­stän­de im Rah­men einer ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung wei­ter ver­äu­ßert wer­den. In die­sem Fal­le wer­den die For­de­run­gen des Auf­trags­ge­bers gegen den Abneh­mer aus der Ver­äu­ße­rung bereits jetzt in Höhe des Rech­nungs­werts des gelie­fer­ten Vor­be­halts­ge­gen­stands dem Auf­trag­neh­mer abge­tre­ten. Bei Wei­ter­ver­äu­ße­run­gen der Gegen­stän­de auf Kre­dit hat sich der Auf­trag­ge­ber gegen­über sei­nem Abneh­mer das Eigen­tum vor­zu­be­hal­ten. Die Rech­te und Ansprü­che aus die­sem Eigen­tums­vor­be­halt gegen­über sei­nem Abneh­mer tritt der Auf­trag­ge­ber hier­mit an den Auf­trag­neh­mer ab.
  3. Wer­den Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de als wesent­li­che Bestand­tei­le in das Grund­stück des Auf­trag­ge­bers ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt die aus einer Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs­werts der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit allen Neben­rech­ten an den Auf­trag­neh­mer ab.
  4. Wer­den die Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de vom Auf­trag­ge­ber bzw. im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers als wesent­li­che Bestand­tei­le in das Grund­stück eines Drit­ten ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt gegen den Drit­ten oder den, den es angeht, etwa ent­ste­hen­de For­de­run­gen auf Ver­gü­tung in Höhe des Rech­nungs­werts der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit allen Neben­rech­ten an den Auf­trag­neh­mer ab. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit ande­ren Gegen­stän­den durch den Auf­trag­ge­ber steht dem Auf­trag­neh­mer das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­werts der Vor­be­halts­ge­gen­stän­de zum Wert der übri­gen Gegenstände

Infor­ma­ti­on nach dem Ver­brau­cher­bei­le­gungs­ge­setz: Es besteht kei­ne Ver­pflich­tung und kei­ne Bereit­schaft zur Teil­nah­me an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Gefahr­über­gang

Die Gefahr, trotz Ver­lust oder Beschä­di­gung den Preis zah­len zu müs­sen, geht mit der Übergabe/​Abnahme auf den Käu­fer über.

Annah­me­ver­zug

  1. Wenn der Käu­fer nach Ablauf einer ihm schrift­lich zu set­zen­den ange­mes­se­nen Nach­frist unter Andro­hung, nach frucht­lo­sem Frist­ab­lauf vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung zu ver­lan­gen, still­schweigt oder ohne Rechts­grund die Zah­lung und/​oder die Annah­me aus­drück­lich ver­wei­gert, bleibt der Anspruch des Ver­käu­fers auf Ver­trags­er­fül­lung bestehen. Statt­des­sen kann er vom Ver­trag zurück­tre­ten und/​oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung nach Maß­ga­be der Ziff 3. verlangen.
  2. (a) Soweit der Ver­zug des Käu­fers län­ger als einen Monat dau­ert, hat der Käu­fer anfal­len­de Lager­kos­ten zu zahlen.

(b) Der Ver­käu­fer kann sich zur Lage­rung auch einer Spe­di­ti­on bedienen.

  1. (a) Als Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung bei Ver­zug des Käu­fers gem. Ziff. 1 kann der Ver­käu­fer 30% des Kauf­prei­ses ohne Abzü­ge for­dern, sofern der Käu­fer nicht nach­weist, dass ein Scha­den über­haupt nicht oder nicht in Höhe der Pau­scha­le ent­stan­den ist.

(b) Im Fal­le beson­ders hoher Schä­den, wie z.B. bei Son­der­an­fer­ti­gun­gen, bleibt dem Ver­käu­fer vor­be­hal­ten, an Stel­le der Scha­dens­er­satz­pau­scha­le (a) einen nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Scha­den gel­tend zu machen.

Rück­tritt

  1. Der Ver­käu­fer braucht nicht zu lie­fern, wenn der Her­stel­ler die Pro­duk­ti­on der bestell­ten Ware ein­ge­stellt hat oder Fäl­le höhe­rer Gewalt vor­lie­gen, sofern die­se Umstän­de erst nach Ver­trags­ab­schluss ein­ge­tre­ten sind, zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht vor­her­seh­bar waren und der Ver­käu­fer die Nicht­be­lie­fe­rung nicht zu ver­tre­ten hat und er fer­ner nach­weist, sich ver­geb­lich um Beschaf­fung gleich­ar­ti­ger Ware bemüht zu haben. Über die genann­ten Umstän­de hat der Ver­käu­fer den Käu­fer unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen und ihm die erbrach­ten Gegen­leis­tun­gen unver­züg­lich zu erstatten.
  2. Ein Rück­tritts­recht wird dem Ver­käu­fer zuge­stan­den, wenn der Käu­fer über die für sei­ne Boni­tät wesent­li­chen Tat­sa­chen unrich­ti­ge Anga­ben gemacht hat, die den Leis­tungs­an­spruch des Ver­käu­fers in begrün­de­ter Wei­se zu gefähr­den geeig­net sind. Glei­ches gilt, wenn der Käu­fer wegen objek­ti­ver Zah­lungs­un­fä­hig­keit sei­ne Zah­lun­gen ein­stellt oder über sein Ver­mö­gen ein Insol­venz­ver­fah­ren bean­tragt wurde.

Gewähr­leis­tung

  1. Dem Käu­fer steht zur Behe­bung eines Man­gels zunächst das Recht auf Nach­er­fül­lung zu, wobei er das Wahl­recht zwi­schen Man­gel­be­sei­ti­gung (Nach­bes­se­rung) oder Ersatz­lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Ware (Nach­lie­fe­rung) hat.
  2. Der Ver­käu­fer kann die gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung ver­wei­gern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten mög­lich ist und die ande­re Art der Nach­er­fül­lung ohne erheb­li­che Nach­tei­le für den Käu­fer bleibt.
  3. Der Käu­fer kann vom Ver­trag zurück­tre­ten oder die Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen, wenn die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schla­gen ist oder nicht in ange­mes­se­ner Frist erbracht wur­de oder vom Ver­käu­fer end­gül­tig ver­wei­gert wurde.
  4. Wählt der Käu­fer nach Ziff. 3 den Rück­tritt, so hat er die man­gel­haf­te Ware zurück­zu­ge­wäh­ren. Im Übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen des BGB.
  5. Die Gewähr­leis­tung erstreckt sich nicht auf sol­che Schä­den, die der Käu­fer zu ver­tre­ten hat, wie z.B. Schä­den, die beim Käu­fer durch natür­li­che Abnut­zung, Feuch­tig­keit, star­ke Erwär­mung der Räu­me, inten­si­ve Bestrah­lung mit Son­nen- oder Kunst­licht, sons­ti­ge Tem­pe­ra­tur- oder Wit­te­rungs­ein­flüs­se oder unsach­ge­mä­ße Behand­lung ent­stan­den sind.
  6. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen­über Ver­brau­chern ver­jäh­ren ent­spre­chend der jewei­li­gen gesetz­li­chen Rege­lung; gegen­über Unter­neh­mern und bei Ver­äu­ße­rung von gebrauch­ten Sachen an Ver­brau­cher beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist 12 Mona­te. Die Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit der Übergabe/​Abnahme zu laufen.
  7. Im Übri­gen bleibt die Haf­tung für ver­ein­bar­te Beschaf­fen­hei­ten unberührt.

Daten­schutz

Die für die Geschäfts­ab­wick­lung nöti­gen Daten wer­den unter Ein­hal­tung der gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen gespei­chert. Eine dar­über hin­aus gehen­de Spei­che­rung des Bestell­tex­tes fin­det nicht statt und kann nach Abschluss des Ver­kaufs nicht mehr geson­dert bei uns abge­ru­fen wer­den. Sie kön­nen Ihre Ver­trags­da­ten aber unmit­tel­bar nach Ende der Akti­on ausdrucken.

  1. Gerichts­stand, Erfül­lungs­ort und Rechtswahl
  2. Für Gerichts­stand und Erfül­lungs­ort gel­ten grund­sätz­lich die gesetz­li­chen Rege­lun­gen der Zivil­pro­zess­ord­nung bzw. des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.
  3. Wenn der Käu­fer kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, nach Ver­trags­ab­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus dem Inland ver­legt oder sein Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort zum Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, ist Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand der Haupt­sitz des Verkäufers.